Satzung

§ 1  Name und Sitz
 
Der Verein führt den Namen Förderverein Netzwerk Senzig
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „eingetragener Verein“ in der Abkürzung „e.V.“
Sitz des Vereins ist: 15712 Königs Wusterhausen OT Senzig
 
§ 2  Zweck des Vereins
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar  gemeinnützige Zwecke  im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist
 
– die Förderung von Kunst und Kultur
– die Förderung des Sports
– die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
– die Förderung des traditionellen Brauchtums
– die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten kultureller, sportlicher und sozialer Projekte in Senzig
 
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
 
– die Durchführung kultureller Veranstaltungen
– die Förderung und Unterstützung von regionalen Künstlern und Kulturgruppen
– die Durchführung breitensportlicher Veranstaltungen
– die Förderung von Sportvereinen
– die Durchführung heimatkundlicher Veranstaltungen
– die Durchführung und Unterstützung von Aktionen zur Gestaltung des Ortsteiles Senzig
– die Durchführung und Förderung traditioneller Volksfeste und Veranstaltungen
– die Organisation der Zusammenarbeit von Vereinen, Körperschaften, Firmen und Personen im Rahmen des “Netzwerkes für Senzig“
– die Unterhaltung einer Begegnungsstätte im Ortsteil Senzig
– die Durchführung von Projekten im Sinne des Vereinszweckes unter Einbeziehung vieler Bürger aus allen Generationen und gesellschaftlichen Bereichen
– die Durchführung und Koordinierung der Information der Bürger über die kulturellen, sportlichen, kirchlichen und heimatkundlichen Aktivitäten und Veranstaltungen.
 
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§3 Geschäftsjahr
 
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 
§ 4  Mitgliedschaft
 
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich. Über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
 
§ 5  Beiträge
 
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge und Aufnahmegebühren ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
 
§ 6  Organe des Vereins
 
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
 
§ 7  Der Vorstand
 
(1)Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzende/r
2. Vorsitzende/r
3. Schatzmeister ( nicht eintragungspflichtig im Vereinsregister)
4. Projektleiter (nicht eintragungspflichtig im Vereinsregister)
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne §26Abs.2 BGB sind    der /die 1.Vorsitzende und der /die 2.Vorsitzende. Sie  sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
 
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Wird durch Wahl ein neuer Vorstand oder ein neues Mitglied des Vorstandes gewählt oder bei Ausscheiden des Vorstandes oder eines Mitglieds des Vorstandes ein neuer Vorstand oder ein neues Mitglied des Vorstandes kommissarisch berufen, so bleibt der bisherige Vorstand oder das Mitglied des Vorstandes bis zur Eintragung der Änderung im Vereinsregister im Amt.
Wenn der Verein durch fehlgeschlagene Wahl oder durch Berufung nicht hinreichend gesetzlich vertreten werden kann, so ist durch den bisherigen Vorstand beim Amtsgericht ein Notvorstand zu beantragen oder der Verein zu liquidieren.
 
(3) Dem Vorstand obliegt die ehrenamtliche Führung der laufenden Geschäfte des Vereins unter Wahrung der geltenden Gesetze, seiner  Satzung und seiner Beschlüsse. Maßgeblich für die Geschäftsführung ist die Geschäftsordnung des Vereins.
Die Haftung des Vorstandes richtet sich nach dem Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen vom 28.09.2009.
Dritten gegenüber haftet der Vorstand bei Vertragsverletzung nur dann, wenn er seine Vertretungsmacht verletzt.
Bei schuldhaften Verhalten des Vorstandes und bei Schadenersatzansprüchen haftet dem dritten gegenüber nur der Verein.
 
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
 
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens vierteljährlich statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens sieben Tagen.
 
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
 
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(7) Die Vorstandssitzung kann mit erweitertem Personenkreis durchgeführt werden. Der erweiterte Personenkreis hat bei Beschlussfassungen keine Stimme.
 
(8) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
 
§ 8  Mitgliederversammlung
 
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
 
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
 
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1.Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung  kann durch schriftliche Einladung der Mitglieder und/oder durch Bekanntgabe  in der MAZ, auf der Vereinshomepage, als öffentlicher Aushang im Vereinsschaukasten Chausseestr. 68, Parkplatz EDEKA in Senzig und per Mail an alle Mitglieder geschehen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
 
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehen ab EUR 5.000
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
g) Mitgliedsbeiträge,
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins.
 
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
 
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
 
 (7) Der Verlauf der Mitgliederversammlung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
 
§ 9  Aufwandsersatz
 
(1) Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.
 
(2) Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.
 
(3) Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.
 
§ 10  Satzungsänderung
 
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Für Änderungen des Satzungszwecks ist eine 4/5-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
 
§ 11  Beurkundung von Beschlüssen
 
Die in Vorstandssitzungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und  Protokollführer zu unterzeichnen.
 
§ 12  Kassenprüfung
 
Der Vereinshaushalt wird durch den Vorstand, vertreten durch den Schatzmeister, geführt.
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Jahreshauptversammlung des Vereins auf zwei Jahre bestellten Rechnungsprüfer geprüft.
Die Rechnungsprüfer  erstatten in der Jahreshauptversammlung/Wahlversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung und bei Bestätigung der satzungsgemäßen Verwendung der Mittel die Entlastung des Vorstands
 
§ 13  Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
 
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
 
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Königs Wusterhausen OT Senzig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
 
Königs Wusterhausen OT Senzig, 17.09.2018