Sat­zung

§ 1  Name und Sitz
 
Der Ver­ein führt den Namen För­der­ver­ein Netz­werk Sen­zig
Er soll in das Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den und führt nach der Ein­tra­gung den Zusatz „ein­ge­tra­ge­ner Ver­ein“ in der Abkür­zung „e.V.“
Sitz des Ver­eins ist: 15712 Königs Wus­ter­hau­sen OT Sen­zig
 
§ 2  Zweck des Ver­eins
 
Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar  gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke  im Sin­ne des Abschnitts “Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke ” der Abga­ben­ord­nung.
Zweck des Ver­eins ist
 
- die För­de­rung von Kunst und Kul­tur
- die För­de­rung des Sports
- die För­de­rung der Hei­mat­pfle­ge und Hei­mat­kun­de
- die För­de­rung des tra­di­tio­nel­len Brauch­tums
- die För­de­rung des bür­ger­schaft­li­chen Enga­ge­ments zuguns­ten kul­tu­rel­ler, sport­li­cher und sozia­ler Pro­jek­te in Sen­zig
 
Der Sat­zungs­zweck wird ver­wirk­licht ins­be­son­de­re durch
 
- die Durch­füh­rung kul­tu­rel­ler Ver­an­stal­tun­gen
- die För­de­rung und Unter­stüt­zung von regio­na­len Künst­lern und Kul­tur­grup­pen
- die Durch­füh­rung brei­ten­sport­li­cher Ver­an­stal­tun­gen
- die För­de­rung von Sport­ver­ei­nen
- die Durch­füh­rung hei­mat­kund­li­cher Ver­an­stal­tun­gen
- die Durch­füh­rung und Unter­stüt­zung von Aktio­nen zur Gestal­tung des Orts­tei­les Sen­zig
- die Durch­füh­rung und För­de­rung tra­di­tio­nel­ler Volks­fes­te und Ver­an­stal­tun­gen
- die Orga­ni­sa­ti­on der Zusam­men­ar­beit von Ver­ei­nen, Kör­per­schaf­ten, Fir­men und Per­so­nen im Rah­men des “Netz­wer­kes für Sen­zig“
- die Unter­hal­tung einer Begeg­nungs­stät­te im Orts­teil Sen­zig
- die Durch­füh­rung von Pro­jek­ten im Sin­ne des Ver­eins­zwe­ckes unter Ein­be­zie­hung vie­ler Bür­ger aus allen Gene­ra­tio­nen und gesell­schaft­li­chen Berei­chen
- die Durch­füh­rung und Koor­di­nie­rung der Infor­ma­ti­on der Bür­ger über die kul­tu­rel­len, sport­li­chen, kirch­li­chen und hei­mat­kund­li­chen Akti­vi­tä­ten und Ver­an­stal­tun­gen.
 
Der Ver­ein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke.
Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins.
Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck der Kör­per­schaft fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt wer­den.
 
§3 Geschäfts­jahr
 
Das Geschäfts­jahr des Ver­eins ist das Kalen­der­jahr.
 
§ 4  Mit­glied­schaft
 
(1) Mit­glied des Ver­eins kann jede natür­li­che und juris­ti­sche Per­son wer­den, die sei­ne Zie­le unter­stützt.
(2) Die Bei­tritts­er­klä­rung erfolgt schrift­lich. Über Auf­nah­me oder Ableh­nung ent­schei­det der Vor­stand.
(3) Die Mit­glied­schaft endet durch Aus­tritt, Aus­schluss oder Tod.
(4) Der Aus­tritt eines Mit­glie­des ist nur zum Jah­res­en­de mög­lich. Er erfolgt durch schrift­li­che Erklä­rung gegen­über dem Vor­sit­zen­den unter Ein­hal­tung einer Frist von drei Mona­ten
(5) Wenn ein Mit­glied gegen die Zie­le und Inter­es­sen des Ver­eins schwer ver­sto­ßen hat oder trotz Mah­nung mit dem Bei­trag für drei Mona­te im Rück­stand bleibt, so kann es durch den Vor­stand mit sofor­ti­ger Wir­kung aus­ge­schlos­sen werden.Dem Mit­glied muss vor der Beschluss­fas­sung Gele­gen­heit zur Recht­fer­ti­gung bzw. Stel­lung­nah­me gege­ben wer­den.
Gegen den Aus­schlie­ßungs­be­schluss kann inner­halb einer Frist von vier Wochen nach Mit­tei­lung des Aus­schlus­ses Beru­fung ein­ge­legt wer­den, über den die nächs­te Mit­glie­der­ver­samm­lung ent­schei­det.
 
§ 5  Bei­trä­ge
 
Die Mit­glie­der zah­len Bei­trä­ge nach Maß­ga­be eines Beschlus­ses der Mit­glie­der­ver­samm­lung. Zur Fest­le­gung der Bei­trags­hö­he und ‑fäl­lig­keit ist eine ein­fa­che Mehr­heit der in der Mit­glie­der­ver­samm­lung anwe­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Ver­eins­mit­glie­der erfor­der­lich.
Der Vor­stand kann in begrün­de­ten Fäl­len Bei­trä­ge und Auf­nah­me­ge­büh­ren ganz oder teil­wei­se erlas­sen oder stun­den.
 
§ 6  Orga­ne des Ver­eins
 
Orga­ne des Ver­eins sind
a) der Vor­stand
b) die Mit­glie­der­ver­samm­lung
 
§ 7  Der Vor­stand
 
(1)Der Vor­stand besteht aus:
1. Vorsitzende/r
2. Vorsitzende/r
3. Schatz­meis­ter ( nicht ein­tra­gungs­pflich­tig im Ver­eins­re­gis­ter)
4. Pro­jekt­lei­ter (nicht ein­tra­gungs­pflich­tig im Ver­eins­re­gis­ter)
Er ver­tritt den Ver­ein gericht­lich und außer­ge­richt­lich. Vor­stand im Sin­ne §26Abs.2 BGB sind    der /die 1.Vorsitzende und der /die 2.Vorsitzende. Sie  sind gemein­sam zur Ver­tre­tung des Ver­eins berech­tigt.
 
(2) Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Dau­er von zwei Jah­ren gewählt.
Die Wie­der­wahl der Vor­stands­mit­glie­der ist mög­lich.
Der Vor­sit­zen­de wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung in einem beson­de­ren Wahl­gang bestimmt. Die jeweils amtie­ren­den Vor­stands­mit­glie­der blei­ben nach Ablauf ihrer Amts­zeit im Amt, bis Nach­fol­ger gewählt sind.
Bei Aus­schei­den eines Vor­stands­mit­glie­des ist der Vor­stand berech­tigt, ein neu­es Mit­glied kom­mis­sa­risch bis zur nächs­ten Wahl zu beru­fen.
Wird durch Wahl ein neu­er Vor­stand oder ein neu­es Mit­glied des Vor­stan­des gewählt oder bei Aus­schei­den des Vor­stan­des oder eines Mit­glieds des Vor­stan­des ein neu­er Vor­stand oder ein neu­es Mit­glied des Vor­stan­des kom­mis­sa­risch beru­fen, so bleibt der bis­he­ri­ge Vor­stand oder das Mit­glied des Vor­stan­des bis zur Ein­tra­gung der Ände­rung im Ver­eins­re­gis­ter im Amt.
Wenn der Ver­ein durch fehl­ge­schla­ge­ne Wahl oder durch Beru­fung nicht hin­rei­chend gesetz­lich ver­tre­ten wer­den kann, so ist durch den bis­he­ri­gen Vor­stand beim Amts­ge­richt ein Not­vor­stand zu bean­tra­gen oder der Ver­ein zu liqui­die­ren.
 
(3) Dem Vor­stand obliegt die ehren­amt­li­che Füh­rung der lau­fen­den Geschäf­te des Ver­eins unter Wah­rung der gel­ten­den Geset­ze, sei­ner  Sat­zung und sei­ner Beschlüs­se. Maß­geb­lich für die Geschäfts­füh­rung ist die Geschäfts­ord­nung des Ver­eins.
Die Haf­tung des Vor­stan­des rich­tet sich nach dem Gesetz zur Begren­zung der Haf­tung von ehren­amt­lich täti­gen Ver­eins­vor­stän­den vom 28.09.2009.
Drit­ten gegen­über haf­tet der Vor­stand bei Ver­trags­ver­let­zung nur dann, wenn er sei­ne Ver­tre­tungs­macht ver­letzt.
Bei schuld­haf­ten Ver­hal­ten des Vor­stan­des und bei Scha­den­er­satz­an­sprü­chen haf­tet dem drit­ten gegen­über nur der Ver­ein.
 
Der Vor­stand kann für die Geschäf­te der lau­fen­den Ver­wal­tung einen Geschäfts­füh­rer bestel­len. Die­ser ist berech­tigt, an den Sit­zun­gen des Vor­stan­des mit bera­ten­der Stim­me teil­zu­neh­men.
 
(4) Vor­stands­sit­zun­gen fin­den jähr­lich min­des­tens vier­tel­jähr­lich statt. Die Ein­la­dung zu Vor­stands­sit­zun­gen erfolgt durch den 1. Vor­sit­zen­den schrift­lich unter Ein­hal­tung einer Ein­la­dungs­frist von min­des­tens sie­ben Tagen.
 
(5) Der Vor­stand fasst sei­ne Beschlüs­se mit ein­fa­cher Mehr­heit. Er ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens die Hälf­te sei­ner Mit­glie­der anwe­send ist.
 
(6) Beschlüs­se des Vor­stands kön­nen bei Eil­be­dürf­tig­keit auch schrift­lich oder fern­münd­lich gefasst wer­den, wenn alle Vor­stands­mit­glie­der ihre Zustim­mung zu die­sem Ver­fah­ren schrift­lich oder fern­münd­lich erklä­ren. Schrift­lich oder fern­münd­lich gefass­te Vor­stands­be­schlüs­se sind schrift­lich nie­der­zu­le­gen und von den Vor­stands­mit­glie­dern zu unter­zeich­nen.
(7) Die Vor­stands­sit­zung kann mit erwei­ter­tem Per­so­nen­kreis durch­ge­führt wer­den. Der erwei­ter­te Per­so­nen­kreis hat bei Beschluss­fas­sun­gen kei­ne Stim­me.
 
(8) Der Vor­stand kann für sei­ne Tätig­keit eine ange­mes­se­ne Ver­gü­tung erhal­ten.
 
§ 8  Mit­glie­der­ver­samm­lung
 
(1) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein­mal jähr­lich ein­zu­be­ru­fen.
 
(2) Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein­zu­be­ru­fen, wenn es das Ver­eins­in­ter­es­se erfor­dert oder wenn die Ein­be­ru­fung von 20% der Ver­eins­mit­glie­der schrift­lich und unter Anga­be des Zwe­ckes und der Grün­de ver­langt wird.
 
(3) Die Ein­be­ru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung erfolgt durch den 1.Vorsitzenden unter Wah­rung einer Ein­la­dungs­frist von min­des­tens 4 Wochen bei gleich­zei­ti­ger Bekannt­ga­be der Tages­ord­nung. Die Ein­la­dung  kann durch schrift­li­che Ein­la­dung der Mit­glie­der und/oder durch Bekannt­ga­be  in der MAZ, auf der Ver­eins­home­page, als öffent­li­cher Aus­hang im Ver­eins­schau­kas­ten Chaus­see­str. 68, Park­platz EDEKA in Sen­zig und per Mail an alle Mit­glie­der gesche­hen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absen­dung des Ein­la­dungs­schrei­bens fol­gen­den Tag. Es gilt das Datum des Post­stem­pels. Das Ein­la­dungs­schrei­ben gilt dem Mit­glied als zuge­gan­gen, wenn es an die letz­te vom Mit­glied des Ver­eins schrift­lich bekannt gege­be­ne Adres­se gerich­tet ist.
 
(4) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung als das obers­te beschluss­fas­sen­de Ver­eins­or­gan ist grund­sätz­lich für alle Auf­ga­ben zustän­dig, sofern bestimm­te Auf­ga­ben gemäß die­ser Sat­zung nicht einem ande­ren Ver­eins­or­gan über­tra­gen wur­den.
Ihr sind ins­be­son­de­re die Jah­res­rech­nung und der Jah­res­be­richt zur Beschluss­fas­sung über die Geneh­mi­gung und die Ent­las­tung des Vor­stan­des schrift­lich vor­zu­le­gen. Sie bestellt zwei Rech­nungs­prü­fer, die weder dem Vor­stand noch einem vom Vor­stand beru­fe­nen Gre­mi­um ange­hö­ren und auch nicht Ange­stell­te des Ver­eins sein dür­fen, um die Buch­füh­rung ein­schließ­lich Jah­res­ab­schluss zu prü­fen und über das Ergeb­nis vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu berich­ten.
Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ent­schei­det z. B. auch über
a) Gebüh­ren­be­frei­un­gen,
b) Auf­ga­ben des Ver­eins,
c) An- und Ver­kauf sowie Belas­tung von Grund­be­sitz,
d) Betei­li­gung an Gesell­schaf­ten,
e) Auf­nah­me von Dar­le­hen ab EUR 5.000
f) Geneh­mi­gung aller Geschäfts­ord­nun­gen für den Ver­eins­be­reich,
g) Mit­glieds­bei­trä­ge,
h) Sat­zungs­än­de­run­gen,
i) Auf­lö­sung des Ver­eins.
 
(5) Jede sat­zungs­mä­ßig ein­be­ru­fe­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung wird als beschluss­fä­hig aner­kannt ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschie­ne­nen Ver­eins­mit­glie­der. Jedes Mit­glied hat eine Stim­me.
 
(6) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung fasst ihre Beschlüs­se mit ein­fa­cher Mehr­heit. Bei Stim­men­gleich­heit gilt ein Antrag als abge­lehnt.
 
 (7) Der Ver­lauf der Mit­glie­der­ver­samm­lung und Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung sind zu pro­to­kol­lie­ren und vom Ver­samm­lungs­lei­ter und Pro­to­koll­füh­rer zu unter­zeich­nen.
 
§ 9  Auf­wands­er­satz
 
(1) Mit­glie­der – soweit sie vom Vor­stand beauf­tragt wur­den – und Vor­stands­mit­glie­der haben einen Anspruch auf Ersatz der Auf­wen­dun­gen, die ihnen im Rah­men ihrer Tätig­keit für den Ver­ein ent­stan­den sind. Dazu gehö­ren ins­be­son­de­re Rei­se­kos­ten, Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen, Por­to und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­kos­ten.
 
(2) Der Nach­weis erfolgt über ent­spre­chen­de Ein­zel­be­le­ge und ist spä­tes­tens 6 Wochen nach Ende des jewei­li­gen Quar­tals gel­tend zu machen.
 
(3) Soweit für den Auf­wands­er­satz steu­er­li­che Pau­scha­len und steu­er­freie Höchst­gren­zen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in die­ser Höhe.
 
§ 10  Sat­zungs­än­de­rung
 
(1) Für Sat­zungs­än­de­run­gen ist eine 2/3‑Mehrheit der erschie­ne­nen Ver­eins­mit­glie­der erfor­der­lich. Für Ände­run­gen des Sat­zungs­zwecks ist eine 4/5‑Mehrheit der erschie­ne­nen Ver­eins­mit­glie­der erfor­der­lich. Über Sat­zungs­än­de­run­gen kann in der Mit­glie­der­ver­samm­lung nur abge­stimmt wer­den, wenn auf die­sen Tages­ord­nungs­punkt bereits in der Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung hin­ge­wie­sen wur­de und der Ein­la­dung sowohl der bis­he­ri­ge als auch der vor­ge­se­he­ne neue Sat­zungs­text bei­gefügt wor­den waren.
(2) Sat­zungs­än­de­run­gen, die von Aufsichts‑, Gerichts- oder Finanz­be­hör­den aus for­ma­len Grün­den ver­langt wer­den, kann der Vor­stand von sich aus vor­neh­men. Die­se Sat­zungs­än­de­run­gen müs­sen allen Ver­eins­mit­glie­dern als­bald schrift­lich mit­ge­teilt wer­den.
 
§ 11  Beur­kun­dung von Beschlüs­sen
 
Die in Vor­stands­sit­zun­gen erfass­ten Beschlüs­se sind schrift­lich nie­der­zu­le­gen und vom Ver­samm­lungs­lei­ter und  Pro­to­koll­füh­rer zu unter­zeich­nen.
 
§ 12  Kas­sen­prü­fung
 
Der Ver­eins­haus­halt wird durch den Vor­stand, ver­tre­ten durch den Schatz­meis­ter, geführt.
Die Kas­se des Ver­eins wird in jedem Jahr durch zwei von der Jah­res­haupt­ver­samm­lung des Ver­eins auf zwei Jah­re bestell­ten Rech­nungs­prü­fer geprüft.
Die Rech­nungs­prü­fer  erstat­ten in der Jahreshauptversammlung/Wahlversammlung einen Prü­fungs­be­richt und bean­tra­gen bei ord­nungs­ge­mä­ßer Kas­sen­füh­rung und bei Bestä­ti­gung der sat­zungs­ge­mä­ßen Ver­wen­dung der Mit­tel die Ent­las­tung des Vor­stands
 
§ 13  Auf­lö­sung des Ver­eins und Ver­mö­gens­bin­dung
 
(1) Für den Beschluss, den Ver­ein auf­zu­lö­sen, ist eine 3/4‑Mehrheit der in der Mit­glie­der­ver­samm­lung anwe­sen­den Mit­glie­der erfor­der­lich. Der Beschluss kann nur nach recht­zei­ti­ger Ankün­di­gung in der Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung gefasst wer­den.
 
(2) Bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an die Stadt Königs Wus­ter­hau­sen OT Sen­zig, die es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge, mild­tä­ti­ge oder kirch­li­che Zwe­cke zu ver­wen­den hat.
 
Königs Wus­ter­hau­sen OT Sen­zig, 17.09.2018